Gesetzliche Erbfolge in Italien

Gesetzliche Erbfolge in Italien – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Ist italienisches Erbrecht anzuwenden und hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge nach italienischem Erbrecht. Diese wird hier kurz dargestellt.

Erbrecht der Verwandten

Die gesetzliche Erbfolge  bestimmt sich in erster Linie nach der Verwandtschaft zum Erblasser. Zunächst erben Abkömmlinge der absteigenden Linie zu (Art. 566 CC). Die Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen die anderen Verwandten (aber nicht den Ehegatten) von der Erbfolge aus. Die Enkel und übrigen Abkömmlinge treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Art. 567 CC). Gibt es zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge des Verstorbenen,  beerben ihn seine Eltern und die Geschwister zu gleichen Teilen (Art. 568 CC). Erben die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten, erhalten die Eltern 1/3 der Erbschaft, wenn keine Geschwister vorhanden sind, und ¼, wenn Geschwister vorhanden sind, welche dann das verbleibende 1/12 erben. Sind beide Eltern verstorben, wird der gradnächste Vorfahre Erbe  (Art. 569 Abs. 2 CC). Gibt es auch keine Vorfahren, erbt der Ehegatte allein (Art. 583 CC).

Ansprüche des überlebenden Ehegatten

Sofern testamentarisch nichts anderes bestimmt wurde, erhält der ungetrennt lebende oder nicht schuldhaft getrennt lebende Ehegatte einen Anteil am Nachlass in folgender Höhe:

  1/2 neben einem Abkömmling (Art. 581 CC)

  1/3 neben mehreren Kindern (Art. 581 CC)

  2/3 neben ehelichen Aszendenten oder Geschwistern (Art. 582 CC)

  1/1 in allen anderen Fällen (Art. 583 CC).

Daneben erhält er nach Art. 540 Abs. 2 CC  noch das Wohnrecht an der Ehewohnung und die Nutzung des Hausrates, sofern sie im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder dem Alleineigentum des Verstorbenen standen.

Gibt es einen Pflichtteil?

Auch nach italienischem Erbrecht gibt es eine Art Pflichtteilsrecht. Der Erblasser kann nur über einen Teil des Nachlasses frei verfügen (sog. „disponible“). Der nicht frei verfügbare Teil des Nachlasses, die „riserva“, steht den privilegierten Erben zu

Italienisches Erbrecht – Pflichtteil

Auch wenn italienisches Erbrecht anzuwenden ist, ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim deutschen Pflichtteil, muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt). Dem Noterben („legittimari“) fällt – auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat – immer dieser Noterbteil („riserva“) zu. Das Recht auf den Pflichtteil entsteht also immer dann, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben nicht testamentarisch bedacht hat. Pflichtteilsberechtigte sind ausschließlich der Ehegatte, die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Vorfahren (Eltern der Ehegatten), mit jeweils unterschiedlichen Quoten. Dem Ehegatten steht zu: 1/2, wenn der Erblasser kinderlos war; 1/3, wenn der Erblasser ein Kind hatte; 1/4, wenn der Erblasser mehrere Kinder hatte. Hinzu kommt das Wohnrecht für die gemeinsame Ehewohnung. Den Kindern steht zu: 1/2 bei einem Kind; 2/3 bei mehreren Kindern.

Wurden weder die Kinder, noch der Ehegatte testamentarisch bedacht, berechnen sich die Quoten wie folgt: ein Kind und der Ehegatte bekommen jeweils 1/3; mehrere Kinder bekommen zusammen 1/2 und der Ehegatte 1/4. Hinzu kommt das Wohnrecht für den Ehegatten in der Ehewohnung. Bei Verletzung der Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind vorherige Verfügungen nicht automatisch unwirksam, sondern müssen mittels Herabsetzungsklage (azione di riduzione) angefochten werden. Die italienische Pflichtteilsquote ist demnach, im Gegensatz zu deutschem Recht, Höher festgesetzt.

Noterbrecht der Kinder und deren Abkömmlinge (ohne Zusammentreffen mit Ehegatten)

Dem einzigen Kind des Erblassers ist die Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 537 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern sind zwei Drittel vorbehalten (Art. 537 Abs. 2 CC). Die Abkömmlinge der Kinder treten bei Vorversterben der Kinder in deren Rechte ein (vgl. Art. 536 Abs. 2 CC).

Noterbrecht des Ehegatten (ohne Zusammentreffen mit Kindern)

Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte vorbehalten (Art. 540 Abs. 1 CC). Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 CC das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht der Einrichtung zu.

Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder

Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten (Art. 542 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses vorbehalten (542 Abs. 2 CC).

Aszendenten

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, ist den ehelichen Aszendenten ein Drittel des Nachlasses vorbehalten (Art. 538 Abs. 1 CC). Neben einem überlebenden Ehegatten ist den Aszendenten nur ¼ des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).

Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.

Wie komme ich ins Grundbuch?

Gemäß Art. 2643 CC ff. ist für die Umschreibung des Grundbuchs („trascrizione“) zunächst eine Erbschaftsannahme durchzuführen. Außerdem sind diverse Unterlagen vorzulegen und die Erbschaftsteuer zu erklären.

Steuern bei Italien Erbschaft – Erbschaftssteuer, Registersteuer und Hypothekensteuer. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die bei Vererbung von Immobilien in Italien anfallenden Steuern.

Die italienische Erbschaftsteuer wurde per 01.01.2007 wieder eingeführt („Imposta sulle successioni e donazioni“). Im Grundsatz fällt die Erbschaftsteuer im Hinblick auf den gesamten Nachlass an. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz aber nicht in Italien, unterliegt nur sein in Italien belegenes Vermögen der italienischen Erbschaftsteuer.

Steuersatz und Freibeträge

Der Steuersatz ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, vom Wert der Güter und von der Art der vererbten Wirtschaftsgüter. Für Ehegatten und Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) beträgt der Freibetrag 500.000 Euro und der Steuersatz beträgt 4 Prozent. Für Verwandte in der Nebenlinie bis zum vierten Grad sowie für die mit dem Erblasser verschwägerten Personen beträgt der Steuersatz 6 %. Einen Freibetrag gibt es nicht. Alle anderen Personen haben  keinen Freibetrag und der Steuersatz beträgt 8 Prozent.

Erklärung der italienischen Erbschaftsteuer

Die Erben oder Vermächtnisnehmer sind nach Art. 28 des italienischen Erbschaftsteuergesetzes verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten seit der Eröffnung der Erbfolge (Tod des Erblassers) die Erbschaftssteuer zu erklären („dichiarazione di successione“). Anzugeben sind u.a. die Personalien und der letzte Wohnsitz des Erblassers, alle Hinterbliebenen mit Codice Fiscale (italienische Steuernummer) des Erblassers Sterbeurkunde (certificato di morte“) und die Aktiva und Passiva des Erblassers. Beizufügen sind Bescheinigungen über den Familienstand des Erblassers (certificato di stato di famiglia), beglaubigte und erforderlichenfalls apostillierte Kopien des eröffneten und registrierten Testaments, Katasterauszüge, ausländische Steuerbescheide etc. Zuständig ist die Registersteuerbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist die Registersteuerbehörde in Rom zuständig.

Weitere Steuern bei Vererbung von Grundstücken in Italien

Neben der Erbschaftssteuer fällt in Italien bei Vererbung von Immobilien unter Umständen zusätzlich sog. „Registersteuer“ (Steuersatz 2 % bzw. 4 %), Hypothekensteuer (3 %) und Katastersteuer an (1 %). Schließlich fällt bei Steuerpflicht in Deutschland außerdem deutsche Erbschaftsteuer an, wobei die italienische Erbschaftsteuer unter Umständen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden kann.

Deutsche Erbschaftsteuer

Daneben können die Begünstigten auch in Deutschland steuerpflichtig sein. Die in Italien gezahlte Erbschaftsteuer kann in Deutschland angerechnet werden.

Muss ich in Italien Erbschaftssteuer zahlen?

Italien hat die Erbschaftsteuer am 01.01.2007 wieder eingeführt. Daneben fallen unter Umständen weitere Steuern an.

Muss ich auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen?

Das ist leider oft der Fall. Allerdings besteht die Möglichkeit der Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer.

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

In vielen Fällen besteht sowohl in Deutschland Steuerpflicht als auch im Ausland. Derzeit sind im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuern nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen z.B. mit der Schweiz, den USA, Schweden, Dänemark in Kraft. Mangels solcher Abkommen kann eine Doppelbesteuerung nur nach § 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vermieden werden.

Anrechnung erfolgt nur auf Antrag

Die Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag sollte unbedingt vor der Bestandskraft des deutschen Erbschaftsteuerbescheids gestellt werden, da eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids zwecks Doppelbesteuerung nach Bestandskraft nicht mehr in Frage kommt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1998, 1605 f.).

Anrechnung nur bei unbeschränkter Steuerpflicht

Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn mindestens ein Beteiligter der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.

Bei Vermögen im In- und Ausland nur quotenmäßige Anrechnung

Besteht der Nachlass nur zum Teil aus Auslandsvermögen, so kann im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nur entsprechend dem ausländischen Anteil des Gesamtvermögens angerechnet werden.

Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.

Frist zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer?

Der Antrag kann im Grundsatz fristlos gestellt werden. Die ausländische Steuer ist aber nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (vgl. § 21 Abs. 4 ErbStG). In der Regel ist dies unproblematisch. Es gibt aber Fälle, wo eine Anrechnung aus diesem Grund ausscheidet.

Wer sicher gehen will, dass er nicht zweimal Erbschaftsteuer zahlt, sollte sich beraten lassen, da es oftmals unschwer möglich ist, ausländische oder deutsche Erbschaftssteuer zu vermeiden oder zu verringern.