Familienrecht

Seit dem 29. Januar 2013 gelten neue Regelungen für das auf Scheidungen anwendbare Recht. Anlass dafür ist die EU Verordnung Nr. 1259/10, die regelt, welches materielle Recht im Falle einer Ehescheidung mit Auslandsbezug gilt.

Die neue EU Regelung Nr. 1259/12 setzt fest nach welchem Recht Sie und Ihr Ehepartner im Falle einer Scheidung geschieden werden. Hat ein Ehepaar für den Fall einer Scheidung keine Rechtswahl getroffen, ist nun mit der neuen EU-Verordnung das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Mangels vereinbarter Rechtswahl kann es also passieren, dass selbst wenn beide Ehepartner Deutsche sind und die Scheidung vor einem deutschen Gericht eingereicht wird, ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt aber z.B. in Spanien oder Italien haben, das deutsche Gericht die Scheidung nach spanischem oder italienischem Recht vornimmt.

Nachstehend finden Sie beispielhafte Themen,  aus dem deutsch-italienischen Familienrecht, die zur Orientierung in beiden Rechtsordnungen hilfsreich sein könnten.

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Anwaltskanzlei Cariglino
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für deutsch-italienisches Recht