Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung nach deutschem Recht.
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.
Wann ist nun eine Ehe gescheitert? In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.“ Vorausgesetzt wird also: eine Trennung der Eheleute; es besteht keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (so genannte „Zerrüttung der Ehe“).
Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.
Zu unterscheiden sind also insgesamt 4 Fälle:
- Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
- Einvernehmliche Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
- Streitige Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
- Scheidung nach drei Jahren Trennung
Der Versorgungsausgleich
Grundsätzlich wird in jedem Scheidungsverfahren der so genannte „Versorgungsausgleich“ mitgeregelt. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Altersversorgungen – Renten, Pensionen etc. – geteilt werden.
Während der Ehezeit haben meistens beide Eheleute für ihre Altersvorsorge entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenversicherung eingezahlt. Hinzu kommt evtl. eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens so genannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wie viel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften u.a. von der Dienstzeit ab.
Fast immer sind diese Rentenanwartschaften bei den Ehegatten unterschiedlich hoch. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.
Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten dann eine gleich hohe Altersversorgung (bezogen auf die Ehezeit).
Der Unterhaltsanspruch
Für viele Betroffene stellt sich die Frage, ob sie nach der Scheidung Unterhalt zahlen müssen bzw. wie viel Unterhalt sie oder die gemeinsamen Kinder bekommen.
Im Scheidungsverfahren beim Gericht werden die Unterhaltsansprüche grundsätzlich allerdings nicht mitgeregelt. Das Familiengericht befasst sich nur dann mit dem Unterhalt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.
Es ist daher möglich und auch zu empfehlen, sich wenn es geht außergerichtlich über die Unterhaltsfragen zu einigen. Denn die Kosten eines Unterhaltsprozesses können hoch sein – viel höher als die reinen Scheidungskosten.
Kindesunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt zunächst einmal für alle Kinder unter 14 Jahren. Jugendliche und volljährige Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht genug eigenes Einkommen haben, besitzen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch. Das gleiche Kinder, die aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können.
Der Gesamt-Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus drei verschiedenen Teilen zusammensetzen: dem normalen Regelunterhalt, einem etwaigen Mehrbedarf sowie eventuell zusätzlichem Sonderbedarf.
1. Regelunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Dies ist der normale Basisunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Studenten oder Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf 670,- Euro.
2. Mehrbedarf
Eventuell gibt es darüber hinaus einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf. Das kann der Fall sein, wenn dem Kind regelmäßige monatliche Mehrkosten entstehen, die unvermeidbar sind und die durch den „normalen“ Regelunterhalt nicht abgegolten werden.
3. Sonderbedarf
Schließlich kann zusätzlich noch ein Anspruch auf Sonderbedarf bestehen. Sonderbedarf sind kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgaben.
Ehegattenunterhalt
Leben Eheleute getrennt, so muss meist derjenige Ehegatte, der ein höheres Einkommen hat, dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlen. Diese Unterhaltspflicht besteht in vielen Fällen auch nach der Scheidung weiter fort. Der Unterhaltsanspruch endet also nicht etwa mit dem Scheidungsbeschluss! Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen der beiden Eheleute ab. Deshalb ist es sehr wichtig, dieses Einkommen korrekt zu berechnen und zu wissen, welche Ausgaben abgezogen werden können. Beim Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, für die unterschiedliche Regeln gelten:
- Bis zur Scheidung geht es um den so genannten Trennungsunterhalt.
- Nach der Scheidung geht es um den nachehelichen Unterhalt .
Die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts:
Für den Trennungsunterhalt gibt es praktisch nur eine einzige Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat weniger Einkommen hat als der andere Ehegatte.
Beispiel: Der Ehemann verdient netto 1.800,- €, die Ehefrau verdient netto 1.500,- €. Da der Ehemann netto mehr verdient als die Frau, muss er ihr Unterhalt zahlen. Der Unterhalt der Ehefrau beträgt rund 150,- Euro.
Es kommt nicht darauf an, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.
Deshalb kann auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte „eigentlich“ genug eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können.
Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts
Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Es reicht nicht aus, dass ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss grundsätzlich hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe hat, also ein „ehebedingter Nachteil“ vorliegt. Anders ausgedrückt: Würde der weniger verdienende Ehegatte ohne die Ehe und ohne die evtl. vorhandenen Kinder heute ein besseres Einkommen haben als er tatsächlich aktuell erzielen kann, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den mehr verdienenden Ehegatten.
Wie lange muss man nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen?
Grundsätzlich ist ein Unterhaltsanspruch nur gegeben, soweit ehebedingte Nachteile vorliegen. Daraus folgt, dass der Unterhaltsanspruch so lange bestehen bleibt, wie die ehebedingten Nachteile weiterhin vorliegen. Fallen die ehebedingten Nachteile weg, dann entfällt auch der weitere Unterhaltsanspruch.