Eingetragene Lebenspartnerschaft
Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 (LPartG) geregelt. Mit der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle zum LPartG wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Eherecht weiter angeglichen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bestimmt keine konkrete Stelle vor der die Lebenspartnerschaft geschlossen werden kann, sondern überlässt diese Bestimmung den 16 Bundesländern.
In Nordrhein-Westfalen sind die Standesämter zuständig.
Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen führen und müssen einander Unterhalt leisten. Sie sind Familienangehörige und es gilt das gesetzliche Erbrecht.
Sie können für Kinder ihres Partners, für die er/sie die elterliche Sorge hat, alltägliche Dinge mit entscheiden und in Notfällen alle notwendigen Entscheidung für die Kinder auch allein treffen.
Nach der Neuregelung ab 1.1.2005 gilt:
- Sie können dem leiblichen Kind des anderen Partners den Lebenspartnerschaftsnamen geben, falls der Lebenspartner die elterliche Sorge hat und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und sie können es adoptieren (Stiefkindadoption).
- Sie leben – wie Eheleute – miteinander im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und können ihren Güterstand auch vertraglich abweichend regeln.
- Sie haben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung als Hinterbliebene des Partners bzw. der Partnerin.
Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben.
Voraussetzungen hierfür sind nach § 15 LPartG (alternativ) dass:
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,
- die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt,
- die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen (ohne die vorgenannten Trennungszeiten).
Gerichtliches Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
Für die gerichtlichen Regelungen, die mit der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft zusammen hängen, gelten im Wesentlichen die selben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe, was z.B. anwaltliche Vertretung,Verfahrenskostenhilfe und Kosten angeht.
Versorgungsausgleich
Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich (also ein Ausgleich der während der Zeit der Partnerschaft angesammelten Rentenansprüche wie bei der Ehe) in der Regel durch bei Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 geschlossen worden sind. Für Partnerschaften, die davor geschlossen worden sind, ist der Versorgungsausgleich nicht vorgesehen. Es sei denn, dass die Partner eine entsprechende Erklärung beim Amtsgericht abgegeben haben.
Die Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen oder ihn modifizieren. Das Familiengericht nimmt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hier nur noch eine sog. Inhalts – und Ausübungskontrolle vor.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 bereits existierten, wurde in den Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, durch gemeinsame notarielle Erklärung bis zum 31.12.2005 zum zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs festzulegen. Tun sie das nicht, so gibt es keinen Versorgungsausgleich.
Unterhalt
Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der Ehe. Unterhaltsansprüche hat nach Trennung und Aufhebung nur, wer sich nicht durch zumutbare Arbeit selbst unterhalten kann.
Unterhaltsansprüche können gerichtlich mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon geltend gemacht werden.
Wohnungszuweisung und Hausratsverteilung
Bei Streit um Wohnung und Hausrat kann das Familiengericht auf Antrag den Hausrat aufteilen sowie die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen. Den Antrag kann man mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon stellen.
Zugewinnausgleich
Nach der Novellierung zum LPartG leben die Partner – wie Ehegatten – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine ausdrückliche andere Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann – wie bei der Scheidung einer Ehe – ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch dieser Antrag kann mit dem Trennungsverfahren verbunden werden oder getrennt geltend gemacht werden. Für diesen Antrag muss man einen Anwalt beauftragen.
Rechtliche Regelungen für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden
Für Lebenspartnerschaften, die vor dem Inkrafttreten der Novelle, also vor dem 1.1.2005 bereits bestanden haben, gelten eine Reihe von Übergangsvorschriften. Die Lebenspartner konnten bis zum 31.12. 2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Erklärungen zur Weitergeltung des vor dem 1.1.2005 geltenden Rechts abgeben. Das betrifft insbesondere das Güter- und Unterhaltsrecht. Wollen die Lebenspartner einer schon vor dem 1.1. 2005 existierenden Partnerschaft bei Aufhebung derselben einen Versorgungsausgleich durchführen, können sie dies gemeinsam durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht festlegen.
Ehescheidung nach deutschem Recht
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung nach deutschem Recht.
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.
Wann ist nun eine Ehe gescheitert? In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.“ Vorausgesetzt wird also: eine Trennung der Eheleute; es besteht keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (so genannte „Zerrüttung der Ehe“).
Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.
Zu unterscheiden sind also insgesamt 4 Fälle:
- Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
- Einvernehmliche Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
- Streitige Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
- Scheidung nach drei Jahren Trennung
Der Versorgungsausgleich
Grundsätzlich wird in jedem Scheidungsverfahren der so genannte „Versorgungsausgleich“ mitgeregelt. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Altersversorgungen – Renten, Pensionen etc. – geteilt werden.
Während der Ehezeit haben meistens beide Eheleute für ihre Altersvorsorge entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenversicherung eingezahlt. Hinzu kommt evtl. eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens so genannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wie viel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften u.a. von der Dienstzeit ab.
Fast immer sind diese Rentenanwartschaften bei den Ehegatten unterschiedlich hoch. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.
Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten dann eine gleich hohe Altersversorgung (bezogen auf die Ehezeit).
Der Unterhaltsanspruch
Für viele Betroffene stellt sich die Frage, ob sie nach der Scheidung Unterhalt zahlen müssen bzw. wie viel Unterhalt sie oder die gemeinsamen Kinder bekommen.
Im Scheidungsverfahren beim Gericht werden die Unterhaltsansprüche grundsätzlich allerdings nicht mitgeregelt. Das Familiengericht befasst sich nur dann mit dem Unterhalt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.
Es ist daher möglich und auch zu empfehlen, sich wenn es geht außergerichtlich über die Unterhaltsfragen zu einigen. Denn die Kosten eines Unterhaltsprozesses können hoch sein – viel höher als die reinen Scheidungskosten.
Kindesunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt zunächst einmal für alle Kinder unter 14 Jahren. Jugendliche und volljährige Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht genug eigenes Einkommen haben, besitzen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch. Das gleiche Kinder, die aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können.
Der Gesamt-Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus drei verschiedenen Teilen zusammensetzen: dem normalen Regelunterhalt, einem etwaigen Mehrbedarf sowie eventuell zusätzlichem Sonderbedarf.
1. Regelunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Dies ist der normale Basisunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Studenten oder Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf 670,- Euro.
2. Mehrbedarf
Eventuell gibt es darüber hinaus einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf. Das kann der Fall sein, wenn dem Kind regelmäßige monatliche Mehrkosten entstehen, die unvermeidbar sind und die durch den „normalen“ Regelunterhalt nicht abgegolten werden.
3. Sonderbedarf
Schließlich kann zusätzlich noch ein Anspruch auf Sonderbedarf bestehen. Sonderbedarf sind kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgaben.
Ehegattenunterhalt
Leben Eheleute getrennt, so muss meist derjenige Ehegatte, der ein höheres Einkommen hat, dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlen. Diese Unterhaltspflicht besteht in vielen Fällen auch nach der Scheidung weiter fort. Der Unterhaltsanspruch endet also nicht etwa mit dem Scheidungsbeschluss! Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen der beiden Eheleute ab. Deshalb ist es sehr wichtig, dieses Einkommen korrekt zu berechnen und zu wissen, welche Ausgaben abgezogen werden können. Beim Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, für die unterschiedliche Regeln gelten:
- Bis zur Scheidung geht es um den so genannten Trennungsunterhalt.
- Nach der Scheidung geht es um den nachehelichen Unterhalt .
Die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts:
Für den Trennungsunterhalt gibt es praktisch nur eine einzige Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat weniger Einkommen hat als der andere Ehegatte.
Beispiel: Der Ehemann verdient netto 1.800,- €, die Ehefrau verdient netto 1.500,- €. Da der Ehemann netto mehr verdient als die Frau, muss er ihr Unterhalt zahlen. Der Unterhalt der Ehefrau beträgt rund 150,- Euro.
Es kommt nicht darauf an, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.
Deshalb kann auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte „eigentlich“ genug eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können.
Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts
Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Es reicht nicht aus, dass ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss grundsätzlich hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe hat, also ein „ehebedingter Nachteil“ vorliegt. Anders ausgedrückt: Würde der weniger verdienende Ehegatte ohne die Ehe und ohne die evtl. vorhandenen Kinder heute ein besseres Einkommen haben als er tatsächlich aktuell erzielen kann, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den mehr verdienenden Ehegatten.
Wie lange muss man nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen?
Grundsätzlich ist ein Unterhaltsanspruch nur gegeben, soweit ehebedingte Nachteile vorliegen. Daraus folgt, dass der Unterhaltsanspruch so lange bestehen bleibt, wie die ehebedingten Nachteile weiterhin vorliegen. Fallen die ehebedingten Nachteile weg, dann entfällt auch der weitere Unterhaltsanspruch.
Das italienische Trennungs- und Scheidungsrecht
Das deutsche und das italienische Scheidungsrecht unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung nach italienischem Recht wesentlich erschwert sind. Nach italienischem Recht ist erforderlich, dass zunächst eine Trennung durch das Gericht ausgesprochen wird. Anschließend bedarf es einer dreijährigen Wartezeit, um die Scheidung einreichen zu können. Nach deutschem Recht hingegen ist nur eine einjährige Trennung erforderlich, ohne dass hier zuvor eine Feststellung seitens eines Gerichts erfolgen muss, um eine Scheidung auszusprechen.
Zuständigkeit der Gerichte
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsgegners. Wenn dieser sich an einem unbekannten Ort aufhält, ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsstellers zuständig. Wohnen beide in Deutschland, sind die dortigen Gerichte zuständig. Bei Einvernehmlichkeit haben die Ehepartner auch die Möglichkeit, den Gerichtsstand am Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer der Parteien zu wählen.
Trennung und Scheidung
Um sich scheiden lassen zu können, müssen die Eheleute zunächst drei Jahre getrennt leben („von Tisch und Bett“). Dies gilt im Unterschied zum deutschen Recht auch bei der einvernehmlichen Scheidung. Ausgangspunkt für den Lauf der Frist ist das Trennungsurteil. In diesem wird die Trennung (separazione coniugale) gerichtlich festgestellt. Sie kann einvernehmlich (separazione consensuale) oder streitig (separazione giudiziale) erfolgen. Auf Antrag einer der Parteien kann im Trennungsurteil die Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe festgestellt werden, was für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt und das Erbrecht von Bedeutung ist. Nach drei Jahren des Getrenntlebens kann dann der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden.
Ehegattenunterhalt
Das italienische Recht macht im Gegensatz zum deutschen Recht keinen Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Das Ehetrennungsurteil muss nach italienischem Recht die erforderlichen Nebenentscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt der Kinder und eventuell Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung enthalten.
Ein Anspruch auf Unterhalt besteht bei Bedürftigkeit des Berechtigten und gleichzeitiger Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Wurde das Verschulden des Ehegatten im Trennungsurteil festgestellt, besteht nur ein Anspruch auf Notunterhalt (alimenti).
Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach Ermessen festgelegt, beträgt allerdings höchstens die Hälfte des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und soll dem Ehegatten den Lebensstandard erhalten, der während der Ehe bestand. Möglich ist auch eine einmalige Abgeltung des Unterhaltsanspruchs. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlöscht mit Wiederheirat. Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten hat der geschiedene anspruchsberechtigte Ehegatte – bei Bedarf – Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und auf einen Teil des Erbes. Sollte jedoch sein Verschulden für die Ehescheidung festgestellt worden sein, und bestand bis zum Tod des Ehegatten nur ein Anspruch auf Notunterhalt, verringert sich die Hinterbliebenenrente und das Erbrecht entfällt.
Eheliches Güterrecht
Gesetzlicher Güterstand ist die italienische Gütergemeinschaft (comunione legale), welche nicht mit der deutschen Gütergemeinschaft gleichgesetzt werden kann.
Hierzu zählen sämtliche Anschaffungen, die während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigt wurden. Nicht zu gemeinsamem Vermögen werden vor der Ehe erworbene Gegenstände, Geschenke, Arbeitsmittel und Erbschaften. Kommt es zur Scheidung, werden die Güter aufgeteilt. Für die Durchführung muss – im Gegensatz zum deutschen Recht – kein Antrag gestellt werden. In Italien gilt hierüber der Amtsermittlungsgrundsatz
Das eheliche Güterrecht kann durch Vertrag geregelt werden. Möglich sind: eine vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale), bei der bestimmte Gegenstände, die in der gesetzlichen Gütergemeinschaft nicht gemeinsames Vermögen werden, ausdrücklich aufgenommen werden (z.B. vor der Ehe erworbenes Vermögen) und die Gütertrennung (separazione dei beni). Beide werden notariell beurkundet und müssen auf der Eheurkunde eingtragen werden.
Kindesunterhalt
Die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht bestimmt sich beim Kindesunterhalt ausschließlich nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Die Höhe des Kindesunterhalts wird am Bedarf des Kindes (Essen, Kleidung, Ausbildung etc.) ausgerichtet und kann jederzeit angepasst werden.
Sorgerecht und Umgangsrecht
Auch beim Sorge- und Umgansrecht ist der Aufenthaltsort des Kindes für die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht entscheidend. Für ein in Deutschland ansässiges Kind ist grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und italienischem Recht besteht hinsichtlich des Sorgerechts. Der andere Elternteil hat, auch wenn er kein Sorgerecht hat, ein Mitspracherecht bei wesentlichen Fragen wie Ausbildung des Kindes oder Aufenthalt im Ausland. Ferner ist das Umgangsrecht in Italien weiter gefasst als in Deutschland: so wird auch der Familie ein Umgangsrecht eingeräumt.
EU Verordnung zum, auf Scheidungen anwendbaren Rechts.
Seit dem 29. Januar 2013 gelten neue Regelungen* für das auf Scheidungen anwendbare Recht. Anlass dafür ist die EU Verordnung Nr. 1259/10, die regelt, welches materielle Recht im Falle einer Ehescheidung mit Auslandsbezug gilt. Bis zum 21.06.2012 galt, dass vor deutschen Gerichten immer deutsches Scheidungsrecht Anwendung fand, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren, auch wenn die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten.
Wenn beide Ehegatten italienische Staatsangehörige waren und in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten dann fand, auch vor deutschen Gerichten, die Anwendung italienisches Scheidungsrecht statt.
Die neue EU Regelung Nr. 1259/12 setzt fest nach welchem Recht Sie und Ihr Ehepartner im Falle einer Scheidung geschieden werden würden. Hat ein Ehepaar für den Fall einer Scheidung keine Rechtswahl getroffen, ist nun mit der neuen EU-Verordnung das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mangels vereinbarter Rechtswahl kann es also passieren, dass selbst wenn beide Ehepartner Deutsche sind und die Scheidung vor einem deutschen Gericht eingereicht, ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt aber hier in Spanien oder Italien haben, das deutsche Gericht die Scheidung nach spanischem oder italienischem Recht vornimmt!
Die „Rom-III-Verordnung“ bestimmt nun, dass auch vor einem deutschen Gericht das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ehepartner für den Fall der Scheidung keine Rechtswahl getroffen haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich länger als sechs Monate aufhält. Besteht hingegen kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, selbst wenn dies nicht in einem Mitgliedsstaat war.
Der Anwendungsbereich der neuen Regelung umfasst das materielle Scheidungsrecht, also die Scheidungsvoraussetzungen (z.B. erforderliche Trennungszeit), ohne deren Vorliegen die Scheidung nicht ausgesprochen wird. Auch der Versorgungsausgleich gehört zum materiellen Scheidungsrecht. Nicht betroffen sind jedoch vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltspflichten, die elterliche Sorge und Erbschaften.
Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, bereits frühzeitig eine Rechtswahl bezüglich des anzuwendenden Scheidungsrechts zu treffen. Je nach Aufenthaltsland können hierfür unterschiedliche Formerfordernisse gelten. Haben beide Ehegatten den gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland, so ist hierfür eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Beispiel 1:
Herr Cariglino ist deutscher Staatsangehöriger und kommt mit seiner deutschen Ehefrau nach Italien als Mitarbeiter einer großen deutschen Firma. Nach zwei Jahren kommt es zur Trennung. Frau Cariglino kehrt nach Deutschland zurück, Herr Cariglino bleibt in Italien. Frau Cariglino stellt in Deutschland einen Scheidungsantrag. Mangels einer Rechtswahlvereibarung wird das deutsche Gericht italienisches Recht anwenden (also Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten).