deutsch-italienisches Handels­vertreter­recht

Durch die Verab­schiedung der EG-Harmoni­sierungs­richt­linie vom 18.12.1986 wurde in der EU eine weit­gehende Verein­heitlichung des Handels­vertreter­rechtes geschaffen. In Deutschland finden seither die Vorgaben der europäischen Richt­linie in den Regelungen der §§ 84 HGB ihren Nieder­schlag, im italienischen Recht in den Art. 1742 Codice Civile und dem „accordo economico collettivo per la disciplina del rapporto di agenzia e rappresentanza commerciale del settore del commercio“ vom 26.02.2002. Bei letzterem handelt es sich um ein in Italien allgemeinverbindliches Übereinkommen, das die in den Codice Civile aufgenommenen Regelungen im einzelnen weiter ausführt und vertieft.

Aber auch trotz der EG-Harmonisierungsrichtlinie können noch Unterschiede im Handelsvertreterrecht bestehen, da die Richtlinie durchaus einige Fragen offen gelassen hat und es in diesen Punkten bei rein nationalen Regelungen bleibt.

Im Folgenden sollen kurz einige Regelungen des deutschen und italienischen Rechts skizziert werden. Vorab ist festzuhalten, dass beide Länder die Vorgaben der EU weitgehend übereinstimmend übernommen haben. Trotzdem sollte vor Abschluss eines Vertrages sorgfältig überlegt werden, welches Recht – deutsches oder italienisches- für das Vertragsverhältnis gilt bzw. gelten soll. Diese Frage geht stets einher mit der Überlegung, ob und welcher Gerichtsstand vereinbart werden soll.

Das anwendbare Recht
Ohne Rechtswahl wird bei dem Vertrag das Recht angewendet, mit dem dieses die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 II EGBGB). Für einen deutschen Handelsvertreter, der in Italien tätig ist oder der mit einem italienischen Unternehmen einen Handelsvertretervertrag abschließt, wird ohne Rechtswahl das Recht am Ort seiner Niederlassung bzw. seines Wohnsitzes gelten. Bei Geltung deutschen Rechts, sollte dann auf alle Fälle auch ein deutsches Gericht als Gerichtsstand gewählt werden, denn ansonsten müssten im Streitfall evtl. italienische Richter deutsches Recht anwenden, was sicherlich nicht von Vorteil ist.

Provisionsanspruch
Was den Provisionsanspruch betrifft, so ist dieser in Deutschland in den §§ 87-87c HGB geregelt, in Italien in Art. 1748 Codice Civile. Die Regelungen bezüglich der Anspruchsentstehung sind in Italien und Deutschland unabdingbar und sie sehen vor, dass dem Handelsvertreter für alle, während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäfte, die auf sein Bemühen zurückzuführen sind, ein Provisionsanspruch zusteht. Hinsichtlich der Höhe sind die Vertragsparteien frei – ist jedoch keine Regelung diesbezüglich getroffen worden, ist der Satz zu vergüten.

Ausgleichsanspruch
Auch die „Entschädigung“ im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist in beiden Staaten ähnlich geregelt (§ 89 b HGB bzw. Art. 1751 Codice Civile):
Das Unternehmen schuldet dem Vertreter bei Beendigung des Vertrages grundsätzlich einen Ausgleich. Wenn dieser dem Unternehmen neue Kunden gebracht oder bereits bestehende Geschäfte ausgedehnt hat, verliert der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche und die Zahlung, die nach allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit entspricht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Handelsvertreter für diese Voraussetzungen die Beweislast trägt, d.h. er muss beweisen, dass dem Unternehmer Vorteile aus seiner Tätigkeit erwachsen sind – dies kann im Einzelfall oft schwierig werden.
Der nach Art. 1751 Codice Civile bzw. § 89 b HGB geregelte Ausgleichsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vertrag durch den Handelsvertreter gekündigt wird, ohne dass ein Verhalten des Unternehmens hierzu begründeten Anlass gegeben hat und auch nicht eine alters- oder krankheitsbedingte Kündigung vorliegt.

Eine Besonderheit hinsichtlich der Berechnung und Höhe des Ausgleichsanspruchs bietet hier der „accordo economico collettivo per la disciplina del rapporto di agenzia e rappresentanza commerciale del settore del commercio”, indem er den Ausgleichanspruch am Ende der Vertragsbeziehungen in drei Elemente unterteilt und dem Handelsvertreter bereits durch das erste Element, die sogenannte „indennità di risoluzione“ einen Ausgleichsanspruch zuspricht. Die „indennità di risoluzione“ stellt eine Entschädigung für den Verlust der Vertretung als solcher dar – unabhängig davon, ob beim Unternehmen ein Kundenzuwachs zu verzeichnen ist – selbstverständlich vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Ausgleich nicht wegen z.B. unbegründeter Eigenkündigung ausgeschlossen ist.

Auch für die Berechnung werden eigene Kriterien aufgestellt – je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und erhaltener Provisionszahlungen legt der „Accordo economico collettivo del settore commerciale“ bestimmte Prozentzahlen fest, so werden z.B. 3% für Provisionszahlungen bis zu einem Betrag von € 6.197, 48 Jahresprovision angesetzt.

In beiden Ländern ist für den Ausgleichsanspruch jedoch eine Höchstgrenze festgelegt (§ 89b HGB; Art. 1751 Codice Civile): Er darf eine Jahresprovision aus dem Durchschnitt der letzten 5 Tätigkeitsjahre nicht übersteigen – dauert das Vertragsverhältnis nicht 5 Jahre, ist der Durchschnitt des betreffenden Zeitraums anzusetzen. Die Festlegung einer Höchstgrenze bedeutet aber auch, dass der Ausgleichsanspruch durchaus niedriger angesetzt werden kann. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bzw. den, beim Unternehmen verbleibenden Vorteilen ist stets auch die natürliche Kundenfluktuation zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ausgleich ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten geltend zu machen (§ 89b HGB; Art. 1750 Codice Civile).