Das italienische Trennungs- und Scheidungsrecht

Das deutsche und das italienische Scheidungsrecht unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung nach italienischem Recht wesentlich erschwert sind. Nach italienischem Recht ist erforderlich, dass zunächst eine Trennung durch das Gericht ausgesprochen wird. Anschließend bedarf es einer dreijährigen Wartezeit, um die Scheidung einreichen zu können. Nach deutschem Recht hingegen ist nur eine einjährige Trennung erforderlich, ohne dass hier zuvor eine Feststellung seitens eines Gerichts erfolgen muss, um eine Scheidung auszusprechen.

Zuständigkeit der Gerichte

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsgegners. Wenn dieser sich an einem unbekannten Ort aufhält, ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsstellers zuständig. Wohnen beide in Deutschland, sind die dortigen Gerichte zuständig. Bei Einvernehmlichkeit haben die Ehepartner auch die Möglichkeit, den Gerichtsstand am Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer der Parteien zu wählen.

Trennung und Scheidung

Um sich scheiden lassen zu können, müssen die Eheleute zunächst drei Jahre getrennt leben („von Tisch und Bett“). Dies gilt im Unterschied zum deutschen Recht auch bei der einvernehmlichen Scheidung. Ausgangspunkt für den Lauf der Frist ist das Trennungsurteil. In diesem wird die Trennung (separazione coniugale) gerichtlich festgestellt. Sie kann einvernehmlich (separazione consensuale) oder streitig (separazione giudiziale) erfolgen. Auf Antrag einer der Parteien kann im Trennungsurteil die Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe festgestellt werden, was für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt und das Erbrecht von Bedeutung ist. Nach drei Jahren des Getrenntlebens kann dann der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden.

Ehegattenunterhalt
Das italienische Recht macht im Gegensatz zum deutschen Recht keinen Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.

Das Ehetrennungsurteil muss nach italienischem Recht die erforderlichen Nebenentscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt der Kinder und eventuell Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung enthalten.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht bei Bedürftigkeit des Berechtigten und gleichzeitiger Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Wurde das Verschulden des Ehegatten im Trennungsurteil festgestellt, besteht nur ein Anspruch auf Notunterhalt (alimenti).

Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach Ermessen festgelegt, beträgt allerdings höchstens die Hälfte des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und soll dem Ehegatten den Lebensstandard erhalten, der während der Ehe bestand. Möglich ist auch eine einmalige Abgeltung des Unterhaltsanspruchs. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlöscht mit Wiederheirat. Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten hat der geschiedene anspruchsberechtigte Ehegatte – bei Bedarf – Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und auf einen Teil des Erbes. Sollte jedoch sein Verschulden für die Ehescheidung festgestellt worden sein, und bestand bis zum Tod des Ehegatten nur ein Anspruch auf Notunterhalt, verringert sich die Hinterbliebenenrente und das Erbrecht entfällt.

Eheliches Güterrecht

Gesetzlicher Güterstand ist die italienische Gütergemeinschaft (comunione legale), welche nicht mit der deutschen Gütergemeinschaft gleichgesetzt werden kann.

Hierzu zählen sämtliche Anschaffungen, die während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigt wurden. Nicht zu gemeinsamem Vermögen werden vor der Ehe erworbene Gegenstände, Geschenke, Arbeitsmittel und Erbschaften. Kommt es zur Scheidung, werden die Güter aufgeteilt. Für die Durchführung muss – im Gegensatz zum deutschen Recht – kein Antrag gestellt werden. In Italien gilt hierüber der Amtsermittlungsgrundsatz

Das eheliche Güterrecht kann durch Vertrag geregelt werden. Möglich sind: eine vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale), bei der bestimmte Gegenstände, die in der gesetzlichen Gütergemeinschaft nicht gemeinsames Vermögen werden, ausdrücklich aufgenommen werden (z.B. vor der Ehe erworbenes Vermögen) und die Gütertrennung (separazione dei beni). Beide werden notariell beurkundet und müssen auf der Eheurkunde eingtragen werden.

Kindesunterhalt
Die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht bestimmt sich beim Kindesunterhalt ausschließlich nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Die Höhe des Kindesunterhalts wird am Bedarf des Kindes (Essen, Kleidung, Ausbildung etc.) ausgerichtet und kann jederzeit angepasst werden.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Auch beim Sorge- und Umgansrecht ist der Aufenthaltsort des Kindes für die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht entscheidend. Für ein in Deutschland ansässiges Kind ist grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und italienischem Recht besteht hinsichtlich des Sorgerechts. Der andere Elternteil hat, auch wenn er kein Sorgerecht hat, ein Mitspracherecht bei wesentlichen Fragen wie Ausbildung des Kindes oder Aufenthalt im Ausland. Ferner ist das Umgangsrecht in Italien weiter gefasst als in Deutschland: so wird auch der Familie ein Umgangsrecht eingeräumt.