Deutsch-italienisches Erbrecht
Bis zum 16.08.2015 anzuwenden. Ab dem 17.08.2015 gelten die Vorschriften der europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 die vorsieht, das bei einem Erbfall die Anwendung des Erbrechtes des Staates in dem der Verstorbene sein letzten Wohnsitz hatte.
Das Anwendbare Recht (bis zum 16.08.2015)
Aus der Sicht des deutsch-italienischen Erbrechts gilt grundsätzlich das Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei einem Erbfall soll das Recht des Staates angewandt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Ob italienisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist, bestimmt sich also zunächst nach der Nationalität des Erblassers. So regelt sich die Erbfolge nach italienischem Erbrecht, wenn ein italienischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt und deutsches Erbrecht, wenn ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Italien verstirbt.
Es besteht aber, unter bestimmte Voraussetzungen, die Möglichkeit der Rechtswahl. Das heißt, dass der Erblasser bei Vorliegen bestimmter Kriterien das anwendbare Recht selbst wählen kann. Der deutsche Erblasser könnte so bestimmen, dass auf seinen Nachlass statt dem eigentlich anwendbaren deutschen Recht italienisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll.
Zu beachten ist, dass die formelle Nachlassabwicklung, wie den Antritt der Erbschaft in Italien oder die Umschreibung im Grundbuch, nach dem Erbrecht des Ortes erfolgt, an dem das Vermögen angelegt ist. Wenn z.B. ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Italien verstirbt, regelt sich die Erbfolge nach deutschem Recht. War er Eigentümer einer Immobilie in Italien, so wird diese jedoch nach italienischem Recht im Grundbuch umgeschrieben. Hierzu muss zuvor das Erbe in Italien angetreten werden. Für dessen in Deutschland gelegenen Vermögenswerte erfolgt die Abwicklung unverändert nach deutschem Recht.
Aufgrund der gegebenen Rechtswahl ist es besonders wichtig, das gewühlte Erbrecht in seinem materiellen Gehalt zu überprüfen, um eine eventuelle günstigere Lösung zu finden. Das italienische Erbrecht unterscheidet sich nämlich erheblich von den Regelungen des deutschen Rechts. Ein bedeutsames Beispiel ist der Bestand, im italienischen Recht, eines Noterbrechtes, das dem deutschen Pflichtteilsrecht zwar ähnlich, aber noch deutlich strenger ausgestaltet ist. Es wird dem Ehegatten und bestimmten Verwandten gewährt und kann nicht entzogen werden.
Zu beachten ist insbesondere, dass dem italienischen Recht gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unbekannt sind. Dadurch könnten für die Erben Probleme entstehen, wenn diese entsprechende deutsche Regelungen in Italien durchsetzen wollen. Ein Erbschein, im deutschen Sinne, ist in Italien auch nicht bekannt. Für die Umschreibung eines Gründstückes gilt nämlich in Italien, dass innerhalb einer gewissen Frist ab dem Todesfall eine Erbschafterklärung bei dem Register- und Finanzamt abgegeben werden muss. Zuständig ist das Registeramt des Bezirkes in dem der letzte Wohnsitz des Erblassers war. Wenn dieser nicht in Italien ansässig war, ist das Registeramt in Rom zuständig.