Die wichtigsten Informationen, die Sie am Unfallort benötigen, sind die Versicherung und die Versicherungsnummer des Unfallgegners, die Sie – sofern das Fahrzeug in Italien zugelassen ist – auf einem rechteckigen Aufkleber hinter der Windschutzscheibe finden. Allein über das Kennzeichen lässt sich die Versicherung grundsätzlich nicht ermitteln.
Ist nur ein geringer Sachschaden entstanden, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Unfallgegner den Europäischen Unfallbericht ausfüllen und unterschreiben. Mit einem entsprechenden Formular können Sie sich vor der Abreise bei Ihrer Versicherung versorgen. Wenn der Unfallhergang streitig ist, sollte auf jeden Fall die Polizei hinzugezogen werden, die zumindest bei Vorliegen eines Personenschadens oder eines Sachschadens größeren Ausmaßes ein Unfallprotokoll aufnehmen wird. Unterzeichnen Sie keinesfalls ein Protokoll, das Sie nicht verstehen oder mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind! Eigene Fotos und die notierten Adressen von Zeugen können in einem eventuellen Gerichtsverfahren äußerst wichtig werden. Wenn Sie oder ihre Mitfahrer Verletzungen erlitten haben, sollte unverzüglich die örtliche Krankenstation aufgesucht werden. Atteste, die erst nach der Rückkehr vom Hausarzt ausgestellt worden sind, werden nicht immer problemlos anerkannt.
Hat der Unfallgegner den Unfallort verlassen, ohne Feststellungen zu seiner Person und Versicherung zu ermöglichen, hilft zumindestens das Kennzeichen weiter, mit dessen Hilfe Sie über dem entsprechenden Kfz-Register den Halter ermitteln können. Auch wenn Sie von Ihrem Unfallgegner nur noch die Rücklichter sehen, ist noch nicht jede Hoffnung verloren, da zumindest bei schweren Personenschäden dann der italienische Garantiefonds für die Opfer des Straßenverkehrs eintritt. In beiden vorgenannten Fällen ist anzuraten, unmittelbar die Polizei zu verständigen und bei der Schadensabwicklung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Der Garantiefonds tritt im übrigen auch dann für den Schaden ein, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht mehr versichert war.
Im übrigen kann der Schadensausgleich inzwischen von Deutschland aus in Angriff genommen werden, indem man über den Zentralruf der Autoversicherer den Regulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung ermittelt und von diesem einen Vorschlag zur Schadensregulierung verlangt.
Es ist allerdings oft noch immer effektiver, sich von ein in Italien deutschsprachigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und sich direkt an die entsprechende Versicherung in Italien zu wenden. Der Schadensersatz richtet sich nämlich nach italienischem Recht, wobei die Handhabung der einzelnen Posten teilweise erheblich vom deutschen Recht abweicht. Bei gleichartigen Verletzungen, ist der Schadenersatz in Italien erheblich höher als in Deutschland.
Grundsätzlich gilt nach italienischem Recht bei einem Unfall zwischen mehreren Fahrzeugen die Vermutung, dass alle Fahrzeugführer in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Von der entsprechenden Quote, die man sowohl vom eigenen als auch vom fremden Schaden zu tragen hat, kann man sich nur durch den Beweis befreien, dass man selbst keine Schuld an dem Unfall trägt.
Zur Darlegung des Sachschadens wird in der Regel der Kostenvoranschlag einer Werkstatt akzeptiert. Ein Sachverständiger sollte nicht ohne weiteres sofort beauftragt werden, da in Italien grundsätzlich der Auftraggeber die Kosten eines von ihm privat eingeholten Sachverständigengutachtens trägt und sich Versicherungen und Gerichte mit der Anerkennung von Sachverständigenkosten als ersatzfähigen Schaden oft schwer tun. Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten wird in jedem Fall nur erstattet, wenn diese nach der tatsächlich durchgeführten Reparatur in einer Rechnung ausgewiesen ist. Ein merkantiler Minderwert ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Für die technisch erforderliche Reparaturdauer wird je nach Fahrzeugtyp von Rechtsprechung und Versicherung eine feste Tagespauschale als Nutzungsausfallentschädigung anerkannt. Effektiv angefallene Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt erforderlich war, wobei auch dann 20% Abzug hinzunehmen sind.
Für die Personenschäden gilt zunächst, dass sämtliche von der eigenen Krankenkasse nicht übernommenen Arzt-, Heil und Pflegekosten ebenso voll erstattungsfähig sind wie der erlittene Verdienstausfall, der auf der Basis des zu versteuernden Einkommens ermittelt wird. Wenn ein dauerhafter Gesundheitsschaden oder gar ein Todesfall eingetreten ist, kann der Ersatz des biologischen Schadens (danno biologico) verlangt werden, der anhand einer Tabelle zu ermitteln ist. Die Höhe hängt zum einen vom Lebensalter des Geschädigten und zum anderen vom Grad der Invalidität ab. Die Beträge können beachtliche Größenordnungen erreichen. Für vorübergehende Verletzungen, die höchstens einem Invaliditätsgrad von 9 % entsprechen, wird ein pauschalierter Tagessatz anerkannt.
Sofern der Schaden durch eine strafbare Handlung verursacht wurde, wobei auch eine fahrlässige Körperverletzung genügt, kann der Geschädigte darüber einen Ersatz seines moralischen Schadens (danno morale) verlangen, was in etwa dem Schmerzensgeld in Deutschland entspricht. In diesem Rahmen kann etwa auch die Beeinträchtigung des Urlaubs berücksichtigt werden.
Bei größeren Schadensumfängen und insbesondere beim Vorliegen von Personenschäden wird sich meistens die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auszahlen.
Nicht selten nimmt die Kooperationsbereitschaft der gegnerischen Versicherung schon mit dem Eingang eines anwaltlichen Schreibens spürbar zu. Die deutschen Unfallrechtsschutzversicherungen erteilen in der Regel problemlos eine Deckungszusage für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in Italien. Ansonsten gilt, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zwar grundsätzlich vom Mandanten zu tragen sind, die gegnerische Versicherung aber im Regelfall einen Großteil der Kosten ersetzt.
Scheitert eine außergerichtliche Einigung, können die Schadensersatzforderungen auf dem Klageweg vor dem jeweils zuständigen italienischen Gericht weiterverfolgt werden. Ist bereits ein Strafverfahren gegen den Unfallgegner in die Wege geleitet worden, besteht auch die Möglichkeit, sich als Zivilpartei in diesem Verfahren einzulassen.
Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren nach 2 Jahren, sofern keine Straftat vorliegt (dann meist 5 Jahre), sodass zumindest bis zur Geltendmachung der Forderung eine gewisse Eile geboten ist.