Nachlassabwicklungen italienisch dienlicher Rechtsform
Nachlassabwicklungen italienisch dienlicher Rechtsform (Dichiarazione di Successione).
Ab dem 03.Oktober 2006 ist die Nachlassabwicklung in italienischer Rechtsform – Dichiarazione di Successione – nur Online möglich. Für die Bearbeitung und Hinterlegung der – Dichiarazione di Successione – ist Herr Avvocato Dott. Cariglino durch die Zentrale Finanzbehörde, italienweit befugt.
Dies bedeutet für Sie, dass die Veranlassungen zum Nachlass (Umschreibungen , im Grundbuch sowie im Kataster) des Immobilienvermögens des Erblassers, zu Gunsten der gesetzlichen oder testamentarischen Erben, durch die Hinterlegung der – Dichiarazione di Successione -, Online folge gegeben werden kann.
Nach der Hinterlegung, erhalten Sie die entsprechenden Bescheinigungen der Finanzbehörde, die Ihnen eine ordnungsgemäße Bearbeitung, die Zahlung der Erbschaftssteuer und die erfolgten Umschreibungen zu Gunsten der Erben, bestätigen.
Die Nachlassabwicklung, gilt so als abgeschlossen und Sie gehen das Risiko eines Fristversäumnisses (Hinterlegungspflicht: 12 Monate ab dem Sterbefall) nicht ein.
Bitte beachten Sie:
1) wenn deutsches Erbrecht auf dem Nachlass Anwendung findet;
2) der Erblasser auch Immobilienvermögen in Italien besaß;
3) Ihnen, bereits ein Erbschein für das in Deutschland gelegene Vermögen vom Amtsgericht ausgestellt wurde;
Bleibt es bei der Pflicht, für das in Italien gelegene Immobilienvermögen, die Hinterlegung der – Dichiarazione di Successione – zu veranlassen. Die Umschreibungen zu Gunsten der Erben des Immobilienvermögens, können nur durch die – Dichiarazione di Successione – veranlasst werden.
Der Ihnen vorhandene Erbschein sowie das europäische Nachlasszeugnis, führt in Italien leider nicht zur Umschreibung des Nachlassvermögens.
In diesen Fällen ist eine Separate Abwicklung unbedingt erforderlich.
Ausschlagung einer Erbschaft nach italienischem Formrecht
Es kommt oft vor, dass Sie als Folgeerben eines Elternteils in Betracht kommen und Sie vor der Auswahl stehen das Erbe anzutreten oder auszuschlagen. In den meisten Fällen haben Sie keinerlei Kenntnis über die Geschäftsverbindungen des Erblassers und möchten das Risiko nicht eingehen Schulden übernehmen zu müssen oder auf verschiedene Weise mitwirken zu müssen.
Vielleicht, führte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass auf das Erbe deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt und seine Geschäftsverbindungen in Deutschland geführt sind.
In diesem Fall ist die Ausschlagung vor dem zuständigen deutschen Nachlassgericht oder vor einem deutschen Notar vollkommen ausreichend.
Was passiert aber, wenn der Erblasser Immobilienvermögen oder Konten, Sparbücher in Italien hat ?
Die Ausschlagung, die Sie nach deutschem Formrecht vorgenommen haben, ist den zuständigen Behörden in Italien nicht bekannt. Deutsche Notare sowie Nachlassgerichte sind nicht befugt in Italien Eintragungen im italienischen Nachlassregister zu veranlassen. Ihre in Deutschland erfolgte Ausschlagung ist zwar Rechtskräftig, jedoch Dritten (Gläubigern) in Italien nicht bekannt.
In diesen Fällen empfehle ich Ihnen die Ausschlagung auch nach italienischem Formrecht erfolgen zu lassen und die Eintragung im italienischen Nachlassregister zu veranlassen. Avvocato Dott. Filippo Cariglino übernimmt die gesamte Abwicklung der Ausschlagung durch dienliche Procura, die für diesen Rechtszweck erstellt wird und veranlasst die Eintragung im italienischen Nachlassregister.
Pflichtmediation in Italien
Obligatorisch in allen Erbrechtsstreitigkeiten.
Am 21 Juni 2013 („decreto del fare“) hat das italienische Parlament die obligatorische Mediation (erneut) eingeführt.
Für bestimmte Streitigkeiten ist die Mediation als Prozessvoraussetzung für eine gerichtliche Auseinandersetzung zwingend einem Prozeß vorgeschaltet.
Mediationspflicht bedeutet, dass vor Einleitung eines Gerichtsprozesses eine Mediation zwischen den Parteien verlangt wird. Die Mediationspflicht besteht bei folgenden Streitigkeiten:
- Miet-, Leih- und Pachtverträge
- Finanz- und Bankverträge
- Sachenrecht (dingliche Rechte)
- Familienabkommen (Betriebsübergabe)
- Erbfolge (Erbrecht)
- Schadensersatz bei Arzthaftung
- Schadensersatz bei rufschädigenden Veröffentlichungen (Presserecht)
- Versicherungsverträge
- Miteigentum an Gebäuden
DAS MEDIATIONSVERFAHREN
Das Mediationsverfahren wird (auf Antrag einer Partei) bei einer vom Justizministerium zugelassene Mediationsstelle eingeleitet. Die Mediationsstelle setzt einen Termin fest und lädt die Konfliktbeteiligten zum Termin-. Der Mediator wird den Beteiligten dabei helfen, eine eigene Lösung zu finden. Ist keine Einigung möglich, wird der Einigungsvorschlag nicht akzeptiert und bleibt die Streitigkeit ungelöst, wird das Scheitern des Mediationsverfahrens zur Protokoll gegeben. Erst jetzt kann das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
Beachten Sie aber: Entspricht das spätere Gerichtsurteil dem Einigungsvorschlag aus dem Mediationsverfahren, muss die Partei, die die Vereinbarung nicht angenommen hat, alle Kosten des Gerichts- und des Mediationsverfahren
Vorteile der Mediation
- Schnell
- diskret
- kostengünstig
- beziehungswahrend oder sogar – stärkend
Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht
Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge.
Erbrecht der Verwandten
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen:
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Geschwister und Neffen/Nichten
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Onkel/Tanten und Vettern/Basen
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Großonkel/Großtanten
5. und fernere: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen
Stiefkinder sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt und daher keine gesetzlichen Erben. Hingegen werden Adoptivkinder wie leibliche Abkömmlinge behandelt. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niederer Ordnung aus, d.h. hat nur ein Kind, Enkel oder Urenkel den Erblasser überlebt, scheiden alle anderen Verwandten, die der 2. oder einer höheren Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Großeltern) als gesetzliche Erben aus (sog. Repräsentationsprinzip). Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innerhalt einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers (z.B. Kind des Erblassers) ihre eigenen Abkömmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Erbrecht des Ehegatten
Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblasser angehören (§ 1931 Absatz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼ , neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ; treffen in der dritten Ordnung neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Hierzu kommt noch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft immer (!) ein weiteres ¼ als „pauschalisierter Zugewinnausgleich ( Vorsicht: bei anderem Güterstand greifen andere Regeln ein, welche hier nicht dargestellt werden können). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.
Gesetzliche Erbfolge bei Beteiligung anderer Nationalitäten oder Vermögen im Ausland
Diese Ausführungen gelten wohl gemerkt nur für rein deutsche Sachverhalte (deutsche Staatsangehörige + Nachlass in Deutschland belegen + deutscher Wohnsitz). Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hingegen auch ausländischen Erbrecht eingreifen. In manchen Fällen (z.B. Südafrika, USA ) kommt es u.U. sogar zu einer „Nachlassspaltung“, d.h. ein Teil des Vermögens wird nach deutschem und ein Teil nach ausländischem Recht vererbt. In solchen Fällen entstehen oft schwierige Konstellationen, die eine testamentarische Regelung erfordern.
Fazit
Um Überraschungen zu vermeiden, sollte immer ein Testament errichtet werden. Nicht nur bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder internationalen Sachverhalten sollte hierzu ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im (internationalen) Erbrecht und Erschaftsteuerrecht konsultiert werden.
Gesetzliche Erbfolge in Italien
Gesetzliche Erbfolge in Italien – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Ist italienisches Erbrecht anzuwenden und hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge nach italienischem Erbrecht. Diese wird hier kurz dargestellt.
Erbrecht der Verwandten
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich in erster Linie nach der Verwandtschaft zum Erblasser. Zunächst erben Abkömmlinge der absteigenden Linie zu (Art. 566 CC). Die Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen die anderen Verwandten (aber nicht den Ehegatten) von der Erbfolge aus. Die Enkel und übrigen Abkömmlinge treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Art. 567 CC). Gibt es zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge des Verstorbenen, beerben ihn seine Eltern und die Geschwister zu gleichen Teilen (Art. 568 CC). Erben die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten, erhalten die Eltern 1/3 der Erbschaft, wenn keine Geschwister vorhanden sind, und ¼, wenn Geschwister vorhanden sind, welche dann das verbleibende 1/12 erben. Sind beide Eltern verstorben, wird der gradnächste Vorfahre Erbe (Art. 569 Abs. 2 CC). Gibt es auch keine Vorfahren, erbt der Ehegatte allein (Art. 583 CC).
Ansprüche des überlebenden Ehegatten
Sofern testamentarisch nichts anderes bestimmt wurde, erhält der ungetrennt lebende oder nicht schuldhaft getrennt lebende Ehegatte einen Anteil am Nachlass in folgender Höhe:
– 1/2 neben einem Abkömmling (Art. 581 CC)
– 1/3 neben mehreren Kindern (Art. 581 CC)
– 2/3 neben ehelichen Aszendenten oder Geschwistern (Art. 582 CC)
– 1/1 in allen anderen Fällen (Art. 583 CC).
Daneben erhält er nach Art. 540 Abs. 2 CC noch das Wohnrecht an der Ehewohnung und die Nutzung des Hausrates, sofern sie im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder dem Alleineigentum des Verstorbenen standen.
Gibt es einen Pflichtteil?
Auch nach italienischem Erbrecht gibt es eine Art Pflichtteilsrecht. Der Erblasser kann nur über einen Teil des Nachlasses frei verfügen (sog. „disponible“). Der nicht frei verfügbare Teil des Nachlasses, die „riserva“, steht den privilegierten Erben zu
Italienisches Erbrecht – Pflichtteil
Auch wenn italienisches Erbrecht anzuwenden ist, ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim deutschen Pflichtteil, muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt). Dem Noterben („legittimari“) fällt – auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat – immer dieser Noterbteil („riserva“) zu. Das Recht auf den Pflichtteil entsteht also immer dann, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben nicht testamentarisch bedacht hat. Pflichtteilsberechtigte sind ausschließlich der Ehegatte, die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Vorfahren (Eltern der Ehegatten), mit jeweils unterschiedlichen Quoten. Dem Ehegatten steht zu: 1/2, wenn der Erblasser kinderlos war; 1/3, wenn der Erblasser ein Kind hatte; 1/4, wenn der Erblasser mehrere Kinder hatte. Hinzu kommt das Wohnrecht für die gemeinsame Ehewohnung. Den Kindern steht zu: 1/2 bei einem Kind; 2/3 bei mehreren Kindern.
Wurden weder die Kinder, noch der Ehegatte testamentarisch bedacht, berechnen sich die Quoten wie folgt: ein Kind und der Ehegatte bekommen jeweils 1/3; mehrere Kinder bekommen zusammen 1/2 und der Ehegatte 1/4. Hinzu kommt das Wohnrecht für den Ehegatten in der Ehewohnung. Bei Verletzung der Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind vorherige Verfügungen nicht automatisch unwirksam, sondern müssen mittels Herabsetzungsklage (azione di riduzione) angefochten werden. Die italienische Pflichtteilsquote ist demnach, im Gegensatz zu deutschem Recht, Höher festgesetzt.
Noterbrecht der Kinder und deren Abkömmlinge (ohne Zusammentreffen mit Ehegatten)
Dem einzigen Kind des Erblassers ist die Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 537 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern sind zwei Drittel vorbehalten (Art. 537 Abs. 2 CC). Die Abkömmlinge der Kinder treten bei Vorversterben der Kinder in deren Rechte ein (vgl. Art. 536 Abs. 2 CC).
Noterbrecht des Ehegatten (ohne Zusammentreffen mit Kindern)
Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte vorbehalten (Art. 540 Abs. 1 CC). Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 CC das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht der Einrichtung zu.
Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder
Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten (Art. 542 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses vorbehalten (542 Abs. 2 CC).
Aszendenten
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, ist den ehelichen Aszendenten ein Drittel des Nachlasses vorbehalten (Art. 538 Abs. 1 CC). Neben einem überlebenden Ehegatten ist den Aszendenten nur ¼ des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).
Geltendmachung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.
Wie komme ich ins Grundbuch?
Gemäß Art. 2643 CC ff. ist für die Umschreibung des Grundbuchs („trascrizione“) zunächst eine Erbschaftsannahme durchzuführen. Außerdem sind diverse Unterlagen vorzulegen und die Erbschaftsteuer zu erklären.
Steuern bei Italien Erbschaft – Erbschaftssteuer, Registersteuer und Hypothekensteuer. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die bei Vererbung von Immobilien in Italien anfallenden Steuern.
Die italienische Erbschaftsteuer wurde per 01.01.2007 wieder eingeführt („Imposta sulle successioni e donazioni“). Im Grundsatz fällt die Erbschaftsteuer im Hinblick auf den gesamten Nachlass an. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz aber nicht in Italien, unterliegt nur sein in Italien belegenes Vermögen der italienischen Erbschaftsteuer.
Steuersatz und Freibeträge
Der Steuersatz ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, vom Wert der Güter und von der Art der vererbten Wirtschaftsgüter. Für Ehegatten und Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) beträgt der Freibetrag 500.000 Euro und der Steuersatz beträgt 4 Prozent. Für Verwandte in der Nebenlinie bis zum vierten Grad sowie für die mit dem Erblasser verschwägerten Personen beträgt der Steuersatz 6 %. Einen Freibetrag gibt es nicht. Alle anderen Personen haben keinen Freibetrag und der Steuersatz beträgt 8 Prozent.
Erklärung der italienischen Erbschaftsteuer
Die Erben oder Vermächtnisnehmer sind nach Art. 28 des italienischen Erbschaftsteuergesetzes verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten seit der Eröffnung der Erbfolge (Tod des Erblassers) die Erbschaftssteuer zu erklären („dichiarazione di successione“). Anzugeben sind u.a. die Personalien und der letzte Wohnsitz des Erblassers, alle Hinterbliebenen mit Codice Fiscale (italienische Steuernummer) des Erblassers Sterbeurkunde (certificato di morte“) und die Aktiva und Passiva des Erblassers. Beizufügen sind Bescheinigungen über den Familienstand des Erblassers (certificato di stato di famiglia), beglaubigte und erforderlichenfalls apostillierte Kopien des eröffneten und registrierten Testaments, Katasterauszüge, ausländische Steuerbescheide etc. Zuständig ist die Registersteuerbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist die Registersteuerbehörde in Rom zuständig.
Weitere Steuern bei Vererbung von Grundstücken in Italien
Neben der Erbschaftssteuer fällt in Italien bei Vererbung von Immobilien unter Umständen zusätzlich sog. „Registersteuer“ (Steuersatz 2 % bzw. 4 %), Hypothekensteuer (3 %) und Katastersteuer an (1 %). Schließlich fällt bei Steuerpflicht in Deutschland außerdem deutsche Erbschaftsteuer an, wobei die italienische Erbschaftsteuer unter Umständen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden kann.
Deutsche Erbschaftsteuer
Daneben können die Begünstigten auch in Deutschland steuerpflichtig sein. Die in Italien gezahlte Erbschaftsteuer kann in Deutschland angerechnet werden.
Muss ich in Italien Erbschaftssteuer zahlen?
Italien hat die Erbschaftsteuer am 01.01.2007 wieder eingeführt. Daneben fallen unter Umständen weitere Steuern an.
Muss ich auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen?
Das ist leider oft der Fall. Allerdings besteht die Möglichkeit der Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer.
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
In vielen Fällen besteht sowohl in Deutschland Steuerpflicht als auch im Ausland. Derzeit sind im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuern nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen z.B. mit der Schweiz, den USA, Schweden, Dänemark in Kraft. Mangels solcher Abkommen kann eine Doppelbesteuerung nur nach § 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vermieden werden.
Anrechnung erfolgt nur auf Antrag
Die Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag sollte unbedingt vor der Bestandskraft des deutschen Erbschaftsteuerbescheids gestellt werden, da eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids zwecks Doppelbesteuerung nach Bestandskraft nicht mehr in Frage kommt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1998, 1605 f.).
Anrechnung nur bei unbeschränkter Steuerpflicht
Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn mindestens ein Beteiligter der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.
Bei Vermögen im In- und Ausland nur quotenmäßige Anrechnung
Besteht der Nachlass nur zum Teil aus Auslandsvermögen, so kann im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nur entsprechend dem ausländischen Anteil des Gesamtvermögens angerechnet werden.
Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Frist zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer?
Der Antrag kann im Grundsatz fristlos gestellt werden. Die ausländische Steuer ist aber nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (vgl. § 21 Abs. 4 ErbStG). In der Regel ist dies unproblematisch. Es gibt aber Fälle, wo eine Anrechnung aus diesem Grund ausscheidet.
Wer sicher gehen will, dass er nicht zweimal Erbschaftsteuer zahlt, sollte sich beraten lassen, da es oftmals unschwer möglich ist, ausländische oder deutsche Erbschaftssteuer zu vermeiden oder zu verringern.
Italienisches Erbrecht – Annahme der Erbschaft
Ist italienisches Erbrecht anzuwenden, geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären. Ein privatschriftliches Testament muss zuvor eröffnet werden. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.
Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist („transcrizione“). Das Recht, die Erbschaft anzunehmen, verjährt in 10 Jahren, berechnet ab Erbschaftseröffnung.
Klage auf Herausgabe des Nachlasses gegen den Erbschaftsbesitzer
Nach dem Codice Civile kann der Erbe zu jeder Zeit vor Gericht auf Anerkennung seiner Erbeneigenschaft ( art. 533 c.c.) und auf Rückgabe des Erbschaftsvermögens (oder des Erbanteils) klagen. Diese Klage ist unverjährbar. Der Kläger muss dartun können, dass er Erbe geworden ist. Um Erbe zu werden, ist es erforderlich, dass der Kläger zuerst die Erbschaft annimmt (Antrittserwerb). Hierfür beträgt die Frist 10 Jahre. Nach Ablauf von 10 Jahren kann daher ohne vorherige Erbschaftsannahme keine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
In welcher Form kann ich ein Testament errichten?
Das italienische Erbrecht kennt – wie das deutsche Erbrecht – sowohl das notarielle Testament als auch das eigenhändige Testament.
Form des Testaments. Die Form eines nach italienischem Erbrecht anzuwenden für die Errichtung eines Testaments.
Zu unterscheiden sind das privatschriftliche Testament, das notarielle Testament und Sondertestamente.
I. Privatschriftliches Testament („Testamento olografo“)
Das privatschriftliche Testament muss der Erblasser vollständig handschriftlich selbst verfassen und unterschreiben. Außerdem sind Ort und Zeit der Errichtung zu vermerken.
Vorsicht: Ein gemeinschaftliches Testament ist in Italien unzulässig.
II. Das notarielle Testament („Testamento per atto pubblico“)
Das notarielle Testament kennt 2 Formen: das offene Testament und das geschlossene Testament.
Das offene Testament, Art. 603 Cc, ist die geläufigste Form des Testaments in Italien. Es wird vor einem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie/Abschrift des Testaments. Das Original („Ausfertigung“) des Testaments behält der Notar.
Das verschlossene Testament, Art. 604 CC, verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Ist das Testament ganz oder zum Teil von einem Dritten oder mit mechanischen Mitteln geschrieben, so muss der Erblasser auf jedem halben Bogen unterschreiben. Das Papier, auf dem die Verfügungen stehen oder jedes, das als Umschlag dient, muss mit einem Stempel so versiegelt sein, dass das Testament ohne Beschädigung oder Veränderung weder geöffnet noch entnommen werden kann. Das Testament wird dem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen übergeben. Der Erblasser erklärt dann zu Protokoll des Notars, dass das Dokument sein Testament enthält. Der Notar beurkundet dann die Aufnahme des Testaments.
III. Sondertestamente
Neben eigenhändigen Testamenten und notariellen Testamenten gibt es noch sog. Sondertestamente wie z.B. das Seetestament, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.
Wir ein deutsches Testament in Italien anerkannt?
Ein in Deutschland formwirksam errichtetes Testament wird auch in Italien anerkannt.
Wie gestaltet ich ein „eigenhändiges“ Testament richtig?
Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Aber selbst diese vorausschauenden Personen scheuen oftmals den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, weshalb es zu oftmals vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Erben kommt.
Form des privatschriftlichen Testaments
Ein eigenhändiges Testament müssen Sie komplett selbst mit der Hand niederschreiben und unterschreiben. Mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschriebene Testamente sind unwirksam! Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder, wenn der Erblasser früher ein formgültiges und noch nicht vernichtetes oder widerrufenes Testament errichtet hatte, dieses frühere Testament.
Um Verwechslungen auszuschließen, unterschreibt man am besten mit Vor- und Zunamen. Auch der Ort und Datum sollten angeführt werden, da sonst Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen könnten, z.B. weil nicht klar ist, ob ein anderes Testament jünger ist. Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf! Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren, einander widersprechenden Testamenten das jüngere ist, so gilt keines der Testamente.
Vorsicht: Wenn Sie nicht deutscher Staatsangehöriger sind, sollten Sie prüfen lassen, ob andere Formvorschriften gelten! Bei Auslandsvermögen empfiehlt sich außerdem immer, auch die Formvorschriften des Belegenheitslandes zu beachten
Was mache ich, wenn ich schon vorher ein Testament errichtet habe?
Durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen Sie alle bisherigen Verfügungen, die dem neuen Testament widersprechen. Welche Verfügungen dem Testament widersprechen, kann allerdings unklar sein. Daher sollte das alte Testament ausdrücklich vollumfänglich widerrufen werden. Ein eigenhändigen Testament können Sie ohne weiteres durch Vernichtung widerrufen (z.B. zerreißen oder verbrennen). Unabhängig davon ist es immer sinnvoll, bei Errichtung eines neuen Testaments alle vorherigen Testamente zu widerrufen.
Beispiel: „Soweit gesetzlich zulässig, widerufe ich sämtliche bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen wurden.“
Gemeinschaftliche Testamente können nur beschränkt bzw. gar nicht mehr widerrufen werden .
Ein Erbvertrag ist grundsätzlich nicht frei widerruflich. Sichern Sie den überlebenden Ehegatten ab!
Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Kinder noch zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten. Die meisten Ehegatten wollen aber, dass der überlebende Ehegatte zunächst allein erbt. Daher sollten Sie diese Frage im Testament regeln. Dies wird im deutschen Erbrecht üblicherweise in Form des sog. „Berliner Testament“ getan. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll.
Zu beachten: nach italienischem Recht ist sog. Berliner Testament unzulässig und daher nichtig.
Beispiel: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben“.
Durch eine solche Formulierung können Sie allerdings nicht verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil geltend machen. Daher sollten für die Kinder Anreize geschaffen werden, damit sie nicht nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, z.B. durch eine sog. „Pflichtteilsstrafklausel“.
Beispiel: „Macht einer der Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsansprüche geltend, erhält er beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil“. Dies kann ergänzt werden durch die Anordnung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses zu Gunsten der Kinder, die nicht den Pflichtteil geltend machen. So wird sichergestellt, dass das Kind, dass den Pflichtteil geltend macht, nicht besser gestellt wird als die anderen Kinder.
Ein weiteres Problem bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten kann die sog. „Bindungswirkung“ sein. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende nämlich im Hinblick auf sog. wechselseitige Verfügungen an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Will man später das Testament ändern, z.B. weil die Schlusserben sich als undankbar erwiesen haben, ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich. Daher können im Einzelfall sog. „Änderungsvorbehalte“ sinnvoll sein.
Vorsicht: Bei größeren Vermögen sollten Sie die steuerlichen Auswirkungen des sog. Berliner Testamentes bedenken. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten werden im 1. Erbfall die hohen Freibeträge der Kinder nicht genutzt.
Unterscheiden Sie zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer!
Viele Erblasser benutzen das Wort „vermachen“ und meinen damit „vererben“. Dies kann zu Unsicherheiten führen, ob der Bedachte Erbe werden soll oder „nur“ Vermächtnisnehmer. Dies ist z.B. dann wichtig, wenn der Bedachte einen Erbschein benötigt. Dieser steht nur dem Erben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer zu. Bei mehreren Erben entsteht außerdem eine Erbengemeinschaft. Vermächtnisnehmer werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern haben gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, und meinen Sohn, Herrn Manfred Klug, jeweils zur Hälfte zu Erben ein. Meiner Freundin Claudia Glücklich vermache ich mein Haus auf Sizilien.“
Benennen Sie Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer!
Erbe bzw. Vermächtnisnehmer sein kann nur, wer Sie überlebt. Es ist nie auszuschließen, dass jemand vor Ihnen verstirbt. Stellen Sie daher klar, wer für den Fall des vorzeitigen Ablebens Ihres Erben an seine Stelle treten soll (sog. Ersatzerbe) bzw. wer an Stelle des Vermächtnisnehmers das Vermächtnis erhalten soll (Ersatzvermächtnisnehmer).
Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als Alleinerbin ein. Sollte sie vor mir versterben, soll ihre Tochter Katja erben“
Sie können Vorerben und Nacherben einsetzen!
Sie können in Ihrem Testament auch bestimmen, dass Ihr Vermögen zunächst einer bestimmten Person zukommen soll, welche nicht frei über das Erbe verfügen kann (=Vorerbe) und nach ihr eine von Ihnen bestimmte Person erben soll (= Nacherbe).
Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als alleinige Vorerbin ein. Nach ihr soll ihre Tochter Katja erben (Nacherbin).“
Ernennen Sie einen Testamentsvollstrecker!
Sie können im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, welcher Ihren Nachlass verwalten soll. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn mehrere Personen erben sollen. Diese bilden nämlich eine sog. Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist es sinnvoll jemanden zu bestimmen, der vor der Auflösung der Erbengemeinschaft den Nachlass verwaltet und den Nachlass unter den Erben verteilt.
Beispiel: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn / Frau Else Klug. Wird sie nicht Testamentsvollstrecker oder entfällt das Amt später, soll Frau Frida Böse Testamentsvollstrecker sein. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen auszuführen und den Nachlass auseinander zu setzen. Der Testamentsvollstrecker kann die Teilung des Nachlasses nach seinem Ermessen vornehmen.“
Fazit
Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist zwar der Form nach möglich, führt aber ganz selten zu klaren Erbfolgen, die ohne Streit umsetzbar sind. Nicht nur bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder komplizierten Sachverhalten (Auslandsbezug!) sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, sondern immer
Wird ein deutscher Erbschein in Italien anerkannt?
Nein. Allerdings wird die Stelle, welche die Erbschaftsannahme beurkundet, den Erbschein für die Ermittlung der Erbfolge zur Hilfe nehmen.
Italienisches Erbrecht – Annahme der Erbschaft
Ist italienisches Erbrecht anzuwenden, geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über (sog. „Vonselbsterwerb“). Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären. Ein privatschriftliches Testament muss zuvor eröffnet werden. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.
Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist (Dichiarazione di successione e transcrizione“). Das Recht die Erbschaft anzunehmen verjährt in 10 Jahren berechnet ab Erbschaftseröffnung. Die italienische Rechtsprechung hat insoweit klar gestellt, dass die eventuelle Entdeckung eines Testamentes nach der Erbschaftseröffnung die o.g. Verjährungsfrist nicht unterbricht oder hemmt.
Wer erbt nach italienischem Erbrecht?
Nach italienischem Erbrecht richtet sich diei Erbfolge – wie nach deutschem Erbrecht – zunächst nach dem Testament des Erblassers. Existiert kein (wirksames) Testament, gelten die Regelungen der gesetzliche Erbfolge.
Vorsicht: Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht und italienischem Erbrecht unterscheiden sich zum Teil deutlich. Aber auch die gesetzlichen Erbfolge in Deutschland überrascht viele Erben, so dass jedem, der seinen Erben Ärger ersparen willl, dringend zu empfehlen ist, ein Testament zu machen.
Deutsch-italienisches internationales Privatrecht zum Thema Erbrecht. Bis zum 16.08.2015 geltend.
Deutsch-italienisches Erbrecht
Bis zum 16.08.2015 anzuwenden. Ab dem 17.08.2015 gelten die Vorschriften der europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 die vorsieht, das bei einem Erbfall die Anwendung des Erbrechtes des Staates in dem der Verstorbene sein letzten Wohnsitz hatte.
Das Anwendbare Recht (bis zum 16.08.2015)
Aus der Sicht des deutsch-italienischen Erbrechts gilt grundsätzlich das Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei einem Erbfall soll das Recht des Staates angewandt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Ob italienisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist, bestimmt sich also zunächst nach der Nationalität des Erblassers. So regelt sich die Erbfolge nach italienischem Erbrecht, wenn ein italienischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt und deutsches Erbrecht, wenn ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Italien verstirbt.
Es besteht aber, unter bestimmte Voraussetzungen, die Möglichkeit der Rechtswahl. Das heißt, dass der Erblasser bei Vorliegen bestimmter Kriterien das anwendbare Recht selbst wählen kann. Der deutsche Erblasser könnte so bestimmen, dass auf seinen Nachlass statt dem eigentlich anwendbaren deutschen Recht italienisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll.
Zu beachten ist, dass die formelle Nachlassabwicklung, wie den Antritt der Erbschaft in Italien oder die Umschreibung im Grundbuch, nach dem Erbrecht des Ortes erfolgt, an dem das Vermögen angelegt ist. Wenn z.B. ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Italien verstirbt, regelt sich die Erbfolge nach deutschem Recht. War er Eigentümer einer Immobilie in Italien, so wird diese jedoch nach italienischem Recht im Grundbuch umgeschrieben. Hierzu muss zuvor das Erbe in Italien angetreten werden. Für dessen in Deutschland gelegenen Vermögenswerte erfolgt die Abwicklung unverändert nach deutschem Recht.
Aufgrund der gegebenen Rechtswahl ist es besonders wichtig, das gewühlte Erbrecht in seinem materiellen Gehalt zu überprüfen, um eine eventuelle günstigere Lösung zu finden. Das italienische Erbrecht unterscheidet sich nämlich erheblich von den Regelungen des deutschen Rechts. Ein bedeutsames Beispiel ist der Bestand, im italienischen Recht, eines Noterbrechtes, das dem deutschen Pflichtteilsrecht zwar ähnlich, aber noch deutlich strenger ausgestaltet ist. Es wird dem Ehegatten und bestimmten Verwandten gewährt und kann nicht entzogen werden.
Zu beachten ist insbesondere, dass dem italienischen Recht gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unbekannt sind. Dadurch könnten für die Erben Probleme entstehen, wenn diese entsprechende deutsche Regelungen in Italien durchsetzen wollen. Ein Erbschein, im deutschen Sinne, ist in Italien auch nicht bekannt. Für die Umschreibung eines Gründstückes gilt nämlich in Italien, dass innerhalb einer gewissen Frist ab dem Todesfall eine Erbschafterklärung bei dem Register- und Finanzamt abgegeben werden muss. Zuständig ist das Registeramt des Bezirkes in dem der letzte Wohnsitz des Erblassers war. Wenn dieser nicht in Italien ansässig war, ist das Registeramt in Rom zuständig.
Die Neue EU Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Ab dem 17.08.2015 in Kraft tretend.
Die neue EU Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Das europäische Erbrecht im Wandel ab dem 17. August 2015.
Ab dem 17. August 2015 tritt die EU-Erbrechtsverordnung in fast ganz Europa in Kraft. Es handelt sich um eine tiefgreifende Veränderung des Erbrechts in ganz Europa. So ist z.B. in Deutschland und in Italien nicht mehr das Staatsangehörigkeitsprinzip anwendbar, sondern in allen Staaten das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Der Mallorca-Rentner wird nach spanischem Erbrecht beerbt, und zwar auch hinsichtlich seines deutschen Vermögens, der deutsche Rentner am Lago Maggiore nach italienischem Erbrecht, der Italiener in München, Karlsruhe oder Hagen nach deutschem Erbrecht.
Dies wird dazu führen, dass vermehrt Erbfolgen eintreten, die als überraschend und wohl auch dem Willen des Erblasser widersprechend angesehen werden können. Denn welcher deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz beispielsweise auf den Balearen, Kanaren, in Italien hat, geht davon aus, dass sich seine Erbfolge nach spanischem oder italienischem Recht richtet?
Auch die gerichtliche Zuständigkeit wird modifiziert. Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Erbscheins verändert das Vorgehen bei der Abwicklung eines Erbfalls.